§ 30 Treppen
§ 33 Aufzüge
§ 43 Wohnungen
§ 46 Barrierefreies Bauen
§ 30 Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere notwendige Treppen sind erforderlich, wenn die Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In den Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig.
(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Satz 1 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.
(4) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
(5) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.
(6) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichend tiefer Treppenabsatz anzuordnen.
§ 33 Aufzüge
(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene
Fahrschächte haben, die eine Übertragung von Feuer und Rauch in andere
Geschosse ausreichend lang verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei
Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig
- innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,
- innerhalb mehrgeschossiger Räume, wie Hallen,
- in den Gebäudeklassen 1 und 2,
- innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m²
Brutto-Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen; die Aufzüge müssen
sicher umkleidet sein.
(2) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit
erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die
Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.
(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur
Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der
Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m² haben. Die Lage der
Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch
Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
(4) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 3 von mehr als 13 m
müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss
mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten
aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Der Aufzug nach
Satz 2 muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen
Verkehrsfläche aus barrierefrei erreichbar sein. Haltestellen im obersten
Geschoss und in den Kellergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter
besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.
(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare
Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von
mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite
von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen
darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche
durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine
ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
§ 43 Wohnungen
(1) Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem
Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben.
(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines
Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn-
und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem
Rollstuhl zugänglich sein. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen
wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht
erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit
unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
(3) Küchen oder Kochnischen sind ohne Fenster zulässig, wenn sie für sich
lüftbar sind.
(4) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind leicht erreichbare und gut
zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede
Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.
(5) In jeder Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette
vorhanden sein; dies gilt nicht für Wochenendhäuser. Fensterlose Bäder und
Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet
ist.
§ 46 Barrierefreies Bauen
(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und
Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2, die öffentlich zugänglich sind, müssen
in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instand
gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und
Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe
zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten
insbesondere für
- Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
- Sport- und Freizeitstätten,
- Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
- Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
- Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können.
(2) Abweichend von § 33 Abs. 4 müssen Gebäude mit barrierefreien Aufzügen
oder Rampen ausreichend ausgestattet sein, soweit Geschosse barrierefrei
erreichbar sein müssen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger
Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf
die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem
unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. |