§ 34 Treppen
§ 34a Treppenräume
§ 36 Aufzugsanlagen
§ 44 Wohnungen
§ 48 Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit bestimmter baulicher Anlagen
§ 34 Treppen
(1) Treppen und Treppenabsätze müssen gut begehbar und verkehrssicher sein.
(2) Räume in Gebäuden müssen, soweit sie nicht zu ebener Erde liegen, über Treppen zugänglich sein. Treppen müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten (notwendige Treppen).
(3) Statt der notwendigen Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
(4) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.
(5) Leitern oder einschiebbare Treppen genügen als Zugang
- zum Dachraum ohne Aufenthaltsräume in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
zu anderen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, wenn hinsichtlich des Brandschutzes und der Art - ihrer Benutzung keine Bedenken bestehen.
(6) Treppen müssen mindestens einen Handlauf haben. Notwendige Treppen müssen beiderseits Handläufe haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein. Satz 2 gilt nicht, wenn Behinderte oder alte Menschen die Treppe nicht oder nur in seltenen Fällen zu benutzen brauchen, und nicht für Treppen von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Wohnungen.
§ 34a Treppenräume
(1) Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen Treppenraum liegen, der so angeordnet und ausgebildet ist, dass die Treppe einen geeigneten Rettungsweg bietet.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- für notwendige Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
- für die innere Verbindung von Geschossen derselben Wohnung, wenn in jedem Geschoss ein zweiter Rettungsweg erreichbar ist.
(3) Treppenräume müssen zu belüften und zu beleuchten sein. Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen Fenster haben. Satz 2 gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
(4) Als Zugang zu Wohnungen können notwendige Treppen ohne Treppenräume vor Außenwänden zugelassen werden, wenn die Treppe auf eine Höhe von nicht mehr als 7 m über der Geländeoberfläche hinaufführt und hinsichtlich des Brandschutzes und der Gestaltung keine Bedenken bestehen.
§ 36 Aufzugsanlagen
(1) Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,25 m über der Eingangsebene liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl und Anordnung haben. Satz 1 gilt nicht bei Nutzungsänderungen oberster Geschosse zu Wohnzwecken in Gebäuden, die am 31. Dezember 1992 errichtet oder genehmigt waren.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein. Dabei sind für Rollstühle geeignete Rampen zulässig. Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in Kellergeschossen können ausnahmsweise entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten eingerichtet werden können.
§ 44 Wohnungen
(3) In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein. In jeder achten Wohnung eines Gebäudes müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische zusätzlich rollstuhlgerecht sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
§ 48 Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit bestimmter baulicher Anlagen
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO)
(1) Folgende bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen müssen von
Behinderten, besonders Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern, sowie alten
Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend
besucht und benutzt werden können:
- Büro- und Verwaltungsgebäude, Gerichte, soweit sie für den
Publikumsverkehr bestimmt sind,
- Schalter und Abfertigungsanlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sowie
der Banken und Sparkassen,
- Theater, Museen, öffentliche Bibliotheken, Freizeitheime,
Gemeinschaftshäuser, Versammlungsstätten und Anlagen für den Gottesdienst,
- Verkaufsstätten,
- Schulen, Hochschulen und sonstige vergleichbare Ausbildungsstätten,
- Krankenanstalten, Praxisräume der Heilberufe und Kureinrichtungen,
- Tagesstätten und Heime für Behinderte, alte Menschen oder Kinder,
- Altenwohnungen, in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen jedoch
nur Altenwohnungen im Erdgeschoss,
- Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, soweit sie für die Allgemeinheit
bestimmt sind,
- Campingplätze mit mehr als 200 Standplätzen,
- Geschosse mit Aufenthaltsräumen, die nicht Wohnzwecken dienen und insgesamt
mehr als 500 m² Nutzfläche haben,
- öffentliche Bedürfnisanstalten,
- Stellplätze oder Garagen für Anlagen nach den Nummern 1 bis 11 sowie
Parkhäuser. Eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Einstellplätzen oder
Standplätzen muss für Behinderte hergerichtet und gekennzeichnet sein.
(2) Bahnsteige der Bahnen des öffentlichen Personenverkehrs müssen für die
in Absatz 1 genannten Personen ohne fremde Hilfe erreichbar sein und eine Höhe
haben, die ihnen das Ein- und Aussteigen soweit erleichtert, wie dies die auf
der Bahn verkehrenden Fahrzeuge zulassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit wegen der Eigenart oder
Zweckbestimmung der baulichen Anlage oder des Teils der baulichen Anlage nicht
damit zu rechnen ist, dass Behinderte, alte Menschen oder Personen mit
Kleinkindern sie besuchen oder benutzen werden. Im übrigen können Ausnahmen
zugelassen werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder
ungünstiger vorhandener Bebauung die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nur mit
unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
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