§ 36 Treppen
§ 39 Aufzüge
§ 49 Wohnungen
§ 55 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen
§ 36 Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen können gefordert werden, wenn die Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung gestattet werden.
(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Einschiebbare Treppen und Leitern sind bei Gebäuden geringer Höhe als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig; sie können als Zugang zu sonstigen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(3) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Bei Gebäuden geringer Höhe sind sie aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
(4) In Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche sind die notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen anderen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.
(5) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss mindestens 1 m betragen; in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine Breite von 0,8 m.
(6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Bei großer nutzbarer Breite der Treppen können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.
(7) Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.
(8) Auf Handläufe und Geländer kann, insbesondere bei Treppen bis zu fünf Stufen, verzichtet werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit auch unter Berücksichtigung der Belange Behinderter oder alter Menschen Bedenken nicht bestehen.
(9) Treppengeländer müssen mindestens 0,90 m, bei Treppen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 1,10 m hoch sein.
(10) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein soll, wie die Tür breit ist.
(11) Die Absätze 3 bis 7 gelten nicht für Treppen innerhalb von Wohnungen.
§ 39 Aufzüge
(1) Aufzugsanlagen müssen weitergehenden
Anforderungen aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes auch dann
entsprechen, wenn sie weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen
und in ihrem Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt
auch für die Vorschriften über die Prüfung durch Sachverständige mit der
Maßgabe, dass festgestellte Mängel auch der unteren Bauaufsichtsbehörde
mitzuteilen sind.
(2) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben. In
einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Die Wände der
Fahrschächte sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) herzustellen. Aufzüge ohne
eigene Fahrschächte sind - innerhalb eines Raumes und - innerhalb eines
Treppenraumes nach § 37 in Gebäuden mit nicht mehr als fünf Geschossen über
der Geländeoberfläche zulässig; die Aufzüge müssen sicher umkleidet sein.
(3) Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen
sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von
mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch
von 0,10 m² haben.
(4) Fahrschachttüren oder andere Abschlüsse in Schachtwänden nach Absatz 2
Satz 1 sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse
übertragen werden können.
(5) Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr
als drei übereinanderliegende Geschosse verbinden, sowie bei vereinfachten
Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen, Mühlenaufzügen, Lagerhausaufzügen,
Behindertenaufzügen und bei Aufzugsanlagen, die den bundesrechtlichen
Vorschriften aufgrund von § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes nicht
unterliegen, kann von den Anforderungen nach Absätzen 1 und 2 abgewichen
werden, wenn wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes Bedenken nicht
bestehen.
(6) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche
müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden, von denen einer auch
zur Aufnahme von Kinderwagen, Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet
sein muss; das oberste Geschoss ist nicht zu berücksichtigen, wenn seine
Nutzung einen Aufzug nicht erfordert oder wenn durch den nachträglichen Ausbau
des Dachgeschosses Wohnungen geschaffen werden. Fahrkörbe zur Aufnahme einer
Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m
haben; ihre Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m
haben. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen eine nutzbare
Grundfläche von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben und von allen Wohnungen in dem
Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein;
ihre Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. §
55 Abs. 4 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend.
(7) Aufzüge müssen zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein. Von
mehreren Aufzügen muss mindestens einer zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet
sein.
VV BauO NRW: 39 Aufzüge (§ 39) 39.1 Zu Absatz 1
Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden bei Aufzugsanlagen,
die weder gewerblichen Zwecken dienen noch im Rahmen einer wirtschaftlichen
Unternehmung Verwendung finden und in deren Gefahrenbereich auch keine
Arbeitnehmer beschäftigt werden (z.B. Aufzugsanlagen in Eigentumswohnanlagen
ohne Mietwohnungen), darüber zu wachen, dass die Anforderungen der AufzV an die
Errichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen sowie hinsichtlich der Prüfung
von Aufzugsanlagen durch amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige
eingehalten werden. Die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 AufzV sind als erfüllt
anzusehen, soweit die Aufzugsanlagen den Vorschriften des Anhangs zur AufzV und
den vom Deutschen Aufzugsausschuss ermittelten und vom Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten technischen
Regeln. entsprechen. Vor Aufzügen und in den Aufzugskabinen sind deutlich
sichtbare Schilder anzubringen, die darauf hinweisen, dass es verboten ist, den
Aufzug im Brandfalle zu benutzen.
39.5 Zu Absatz 5
Nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit den §§10 und 11 AufzV unterliegen
Aufzugsanlagen im Abstand von zwei Jahren wiederkehrenden Hauptprüfungen und
Zwischenprüfungen durch den Sachverständigen. Es bestehen keine Bedenken, wenn
die unteren Bauaufsichtsbehörden bei Behindertenaufzügen, die bestimmten
Personen dienen, die Prüffristen für die Hauptprüfungen von zwei auf vier
Jahre verlängern - mit der Folge, dass auch die Zwischenprüfungen nur noch
einmal innerhalb dieser vier Jahre stattfinden -, wenn der tatsächliche Zustand
der Behindertenaufzüge nach dem Ergebnis der letzten Sachverständigenprüfung
zu keinen Bedenken Anlass gibt und die Behindertenaufzüge aufgrund eines
Wartungsvertrages mit einer Fachfirma regelmäßig gewartet werden.
§ 49 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen und
fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren
Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem
anderen Vorraum haben. Dies gilt nicht für Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht
mehr als zwei Wohnungen. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen
dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge sind
zulässig, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzerinnen
und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines
Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn-
und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem
Rollstuhl zugänglich sein. Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 sind
zuzulassen, soweit die Anforderungen nur mit unverhältnismäßig Mehraufwand
erfüllt werden können, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse,
ungünstiger vorhandener Bebauung oder weil sie den Einbau eines sonst nicht
notwendigen Aufzugs erfordern.
(3) Wohnungen müssen durchlüftet werden können. Reine Nordlage aller Wohn-
und Schlafräume ist unzulässig.
(4) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben sowie über einen
Abstellraum verfügen. Der Abstellraum soll mindestens 6 m² groß sein; davon
soll außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen eine
Abstellfläche von mindestens 0,5 m² innerhalb der Wohnung liegen.
(5) Für Gebäude mit Wohnungen in den Obergeschossen sollen leicht
erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder
sowie für Rollstühle, Gehwagen und ähnliche Hilfsmittel hergestellt werden.
(6) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sollen ausreichend große
Trockenräume zur gemeinschaftlichen Benutzung eingerichtet werden.
VV BauO NRW: 49 Wohnungen (§ 49)
49.1 Zu Absatz 1
In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen können die Zugänge zu
den Wohnungen - z.B. Hauseingang, Vorraum, Treppenraum - gemeinsam genutzt
werden (nicht abgeschlossene Wohnung, "Einliegerwohnung"). Gehören die
Wohnungen verschiedenen Eigentümern oder soll für eine Wohnung ein
Dauerwohnrecht begründet werden, so müssen sie allerdings voll den
Anforderungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 entsprechen (§ 3 Abs. 2 bzw. § 32 Abs. 1
WEG). Die Anforderungen an Trennwände (§ 29 Abs. 1, § 30) und Decken (§ 34
Abs. 1) gelten auch für nicht abgeschlossene Wohnungen.
49.2 Zu Absatz 2
Die Wohnungen nach § 49 Abs. 2 müssen barrierefrei erreichbar sein. Dies
bedeutet, dass auf dem Grundstück entsprechende bauliche Vorkehrungen getroffen
werden müssen, wie z.B. Rampen, erforderliche Bewegungsflächen, ggf. Aufzüge,
etc.. Da die wesentlichen Räume dieser Wohnungen mit dem Rollstuhl zugänglich
sein müssen, müssen die erforderlichen Mindesttürbreiten und ggf. dafür
notwendige Bewegungsflächen vorhanden sein. Es ist aber nicht vorgesehen, die
DIN 18025 bauaufsichtlich einzuführen, denn die Wohnungen nach § 49 Abs. 2
müssen nicht rollstuhlgerecht im Sinne der DIN 18025, Teil 1, sein. Die DIN
18025 kann daher zwar nicht unmittelbar angewendet werden. Die in ihr
enthaltenen Begriffsbestimmungen und Maße können jedoch im Einzelfall geeignet
sein, um die unbestimmten Rechtsbegriffe der Vorschrift zu konkretisieren. Ein
unverhältnismäßiger Mehraufwand ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn wegen
der Anforderungen gemäß § 49 Abs. 2 zusätzliche Kosten entstehen. Vielmehr
muss es wegen der beabsichtigten Nutzung des Gebäudes entweder unmöglich sein,
die Wohnungen im Erdgeschoss zu errichten, oder, wegen der
Grundstücksverhältnisse, die im Erdgeschoss liegenden Wohnungen (auch über
eine Rampe) zu erreichen, so dass ein Aufzug gebaut oder auf vergleichbar
aufwendige technische Lösungen zurückgegriffen werden müsste.
49.3 Zu Absatz 3
49.31 Die Durchlüftung ist möglich durch Querlüftung, durch Lüftung über
Eck oder durch Lüftungsleitungen, die für jede Wohnung getrennt angeordnet
sind. Eine Querlüftung über Treppenräume oder andere gemeinschaftliche
Vorräume ist nur möglich, wenn keine Belästigungen zu erwarten sind.
49.32 Als reine Nordlage gilt die Lage der Außenwand zwischen NO und NW. Besondere
Bedeutung gewinnt diese Vorschrift bei Kleinwohnungen (z.B. Appartements,
Altenwohnungen).
49.4 Zu Absatz 4
Ist ein Abstellraum innerhalb der Wohnung nicht vorgesehen, so muss in den
Bauvorlagen eine Fläche von mindestens 0,5 m² dargestellt sein, auf der eine
Abstellmöglichkeit - z.B. Schränke für Reinigungsgeräte - geschaffen werden
kann. Der übrige Abstellraum muss nicht im Wohngebäude selbst liegen; er kann
auch in einem Nebengebäude angeordnet sein. Eine Unterschreitung der
geforderten Grundfläche von 6 m² kommt nur in begründeten Fällen - z.B.
Studentenwohnungen - in Betracht. 49.5 Zu Absatz 5 Als leicht erreichbar und gut
zugänglich können Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder im allgemeinen
nur angesehen werden, wenn sie zu ebener Erde oder im Keller angeordnet sind.
Diese Abstellräume können auch in Nebengebäuden oder als Gemeinschaftsanlage
in einem Gebäude für mehrere unmittelbar benachbarte Wohngebäude hergestellt
werden. Abstellräume für Rollstühle, Gehwagen und ähnliche Hilfsmittel
dürfen nur im Erdgeschoss oder in einem Geschoss, dass mithilfe eines Aufzuges
erreicht werden kann, eingerichtet werden. Auf gesonderte Abstellräume kann
verzichtet werden, wenn die Größe des Abstellraums nach Absatz 4 unter
Berücksichtigung der Größe der Wohnung, für die er vorgesehen ist, für die
Aufnahme der in Absatz 5 genannten Gegenstände ausreichend bemessen ist. 49.6
Zu Absatz 6 Als ausreichend kann eine Größe von 3 m² je Wohnung, mindestens
jedoch 15 m² angesehen werden. Trockenräume können auch in Nebengebäuden
oder als Gemeinschaftsanlage in einem Gebäude für mehrere unmittelbar
benachbarte Gebäude eingerichtet werden. Auf Trockenräume kann verzichtet
werden, wenn nach der Art der Wohnungen oder ihrer Ausstattung mit
Trockengeräten offensichtlich kein Bedarf besteht.
§ 55 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen
(1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich
sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von
Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern
barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden
können.
(2) Absatz 1 gilt insbesondere für
- Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
- Sport- und Freizeitstätten,
- Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
- Verkaufs- und Gaststätten,
- Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Bei Stellplätzen und Garagen
muss mindestens 1 vom Hundert der Einstellplätze, mindestens jedoch ein
Einstellplatz, für Schwerbehinderte Menschen vorgehalten werden.
(3) Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die
überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten
Menschen genutzt werden, wie
- Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für Behinderte,
- Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime und Altenwohnungen
gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden
Teile, sondern für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen.
(4) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den
Absätzen 2 und 3 müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos erreichbar
sein. Der Eingang muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.
Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen
dürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein, sie müssen mindestens 1,20 m
breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am
Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6,0 m ein Zwischenpodest
anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen
müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und
Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen
müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,40 m breit sein. Ein
Toilettenraum muss auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen
geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen.
(5) § 39 Abs. 6 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Geschossen,
soweit Geschosse von Behinderten mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein
müssen.
(6) Abweichungen von den Absätzen 1, 4 und 5 können zugelassen werden,
soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger
vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit
Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen
Mehraufwand erfüllt werden können. |