§ 33 Treppen
§ 36 Aufzüge
§ 44 Wohnungen
§ 51 Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen
Technische Baubestimmungen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss eines Gebäudes muss über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen können verlangt werden, wenn dies zur Rettung von Menschen im Brandfall erforderlich ist.
(2) Notwendige Treppen müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und leicht und gefahrlos als Rettungsweg benutzt werden können. Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Einschiebbare Treppen und Leitern sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig; sie können als Zugang zu sonstigen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, zugelassen werden, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.
(3) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 sind die notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Satz 1 gilt nicht für Treppen in Wohnungen.
(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 feuerbeständig aus nicht brennbaren Baustoffen, in der Gebäudeklasse 3 aus nicht brennbaren Baustoffen oder feuerhemmend herzustellen; dies gilt nicht für Treppen in Wohnungen.
(5) Die nutzbare Breite notwendiger Treppen und ihrer Absätze muss 1 m betragen. In Gebäuden der Gebäudeklasse 2 und innerhalb von Wohnungen genügt eine Breite von 0,80 m. Treppen mit geringer Benutzung können eine geringere Breite haben.
(6) Zwischen einer Treppe und einer in ihrer Richtung aufschlagenden Tür muss ein Treppenabsatz angeordnet werden, dessen Tiefe der Breite der Tür entspricht.
(7) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Bei besonders breiten Treppen können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.
(8) An den freien Seiten der Treppen und Treppenabsätze sind verkehrssichere Geländer anzubringen; sie müssen 0,90 m, bei mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m hoch sein. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der erforderlichen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.
(9) Auf Handläufe und Geländer kann verzichtet werden, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
§ 36 Aufzüge
(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene
Schächte haben. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. In Gebäuden mit nicht mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche
dürfen Aufzüge ohne eigene Schächte innerhalb der Umfassungswände des
Treppenraums liegen. Die Aufzüge müssen sicher umkleidet sein.
(2) Die Fahrschächte von Aufzügen im Innern von Gebäuden müssen
feuerbeständige Wände haben; Verkleidungen der Innenseiten müssen aus nicht
brennbaren Baustoffen bestehen. Für die Decken der Fahrschächte gilt § 31
Abs. 1 entsprechend. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in
Fahrschachtwänden sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere
Geschosse übertragen werden können.
(3) Die Fahrschächte dürfen nur für Aufzugseinrichtungen benutzt werden.
Sie müssen zu lüften und mit Rauchabzugsöffnungen mit einem freien
Querschnitt von 2,5 v. H. der Grundfläche des Fahrschachts, mindestens von 0,10
m² versehen sein.
(4) Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr
als drei unmittelbar übereinander liegende Geschosse verbinden, bei
vereinfachten Güter-, Kleingüter-, Mühlen-, Lagerhaus- und
Behindertenaufzügen sowie bei Aufzugsanlagen, die den auf Grund des
Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften nicht unterliegen, sind
Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 zulässig, wenn die Betriebssicherheit
und der Brandschutz gewährleistet sind.
(5) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche
müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut und betrieben werden; hierbei
zählt das oberste Geschoss nicht, wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht
erfordert. Mindestens einer der Aufzüge muss auch zur Aufnahme von
Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein; dieser Aufzug soll von den
Wohnungen im Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos zu
erreichen sein. Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare
Grundfläche von 1,10 m x 2,10 m zur Aufnahme eines Rollstuhls von 1,10 m x 1,40
m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von 0,90 m haben. Vor den
Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Satz 1 gilt
nicht beim nachträglichen Ausbau von Geschossen im Dachraum bestehender
Gebäude.
(6) Der Maschinenraum muss von benachbarten Räumen feuerbeständig
abgetrennt sein; seine Türen müssen feuerhemmend und rauchdicht sein.
§ 44 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen und
fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren
Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem
anderen Vorraum haben. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen zu sein. Wohnungen in Gebäuden, die
nicht nur dem Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; gemeinsame
Zugänge sind zulässig, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die
Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2) Gebäude mit mehr als vier Wohnungen sind so herzustellen und instand zu
halten, dass von den ersten fünf Wohnungen eine und von jeweils zehn weiteren
Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei erreichbar ist. In diesen
Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die
Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger
Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen
Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit
unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
(3) Wohnungen müssen durchlüftet werden können. Jede Wohnung mit mehreren
Aufenthaltsräumen soll einen besonnten Wohn- oder Schlafraum haben.
(4) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische sowie einen Abstellraum
haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich
lüftbar sind. Der Abstellraum soll 6 m² groß sein; davon soll eine
Abstellfläche von 1 m² innerhalb der Wohnung liegen.
(5) Für Gebäude mit Wohnungen über dem zweiten Geschoss über der
Geländeoberfläche sollen leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume
für Kinderwagen und Fahrräder hergestellt werden.
(6) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sollen ausreichend große
Trockenräume eingerichtet werden.
(7) Jede Wohnung in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen soll einen eigenen
Wasserzähler haben.
(8) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die
Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben
werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
§ 51 Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend
oder ausschließlich von Behinderten oder alten Menschen genutzt werden,
wie
- Tagesstätten, Werkstätten und Heime für behinderte Menschen,
- Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,
sind so herzustellen und instand zu halten, dass sie von diesen Personen ohne
fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
(2) Bei folgenden baulichen Anlagen, die von behinderten und alten Menschen
und Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind die
dem allgemeinen Besuchsverkehr dienenden Teile so herzustellen und instand zu halten, dass den besonderen Belangen dieser Personengruppen Rechnung getragen wird:
- Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten
Anlagen,
- Verkaufsstätten,
- öffentliche Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Gerichte,
- Schalter- und Abfertigungsräume der öffentlichen Verkehrs- und
Versorgungseinrichtungen und der Kreditinstitute,
- Gaststätten, Kantinen, Beherbergungsbetriebe,
- Schulen, Hochschulen, Weiterbildungseinrichtungen,
- Krankenhäuser,
- Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege,
- Kinder- und Jugendheime, Kindertagesstätten,
- Museen, öffentliche Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsräume,
- Sportstätten, Spielplätze und ähnliche Anlagen,
- öffentliche Toilettenanlagen,
- allgemein zugängliche Stellplätze und Garagen mit mehr als 1.000 m²
Nutzfläche sowie Stellplätze und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 11 gehören.
(3) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den
Absätzen 1 und 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von 0,95 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen sollen nicht mehr als 6 v. H. geneigt und müssen 1,20 m breit sein; sie müssen beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest mit jeweils 1,50 m Länge anzuordnen. Treppen müssen Setzstufen und an beiden Seiten Handläufe haben, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen geführt sind. Allgemein zugängliche Flure sollen 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet sein; er ist zu kennzeichnen.
(4) Abweichungen von den Absätzen 2 und 3 können zugelassen werden, wenn
die Anforderungen wegen technischer Schwierigkeiten nur mit einem
unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
Technische Baubestimmungen
Zu § 44 Absatz 1
Die Regelung in § 42 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 a.F., wonach bei Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, gemeinsame Zugänge gestattet werden
konnten, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstanden, wurde
in einen Zulässigkeitstatbestand umgewandelt. Hierdurch entfallen
Einzelfallentscheidungen der Bauaufsichtsbehörden.
Absatz 2
Der neu eingefügte Absatz 2 ist Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des
Eigentums. Er soll der Tatsache Rechnung tragen, dass gegenwärtig eine
ausreichende Zahl barrierefreier Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt nicht zur
Verfügung steht. Viele behinderte und alte Menschen sind daher derzeit auf
Heimplätze angewiesen. Satz 1 sieht eine gestaffelte Quotierung von
Wohnungen vor, die barrierefrei erreichbar sein müssen. Die baulichen
Anforderungen an barrierefreie Zugänge ergeben sich aus § 49 sowie der Norm
DIN 18025 Teil 1, die zusammen mit Teil 2 mit der Verwaltungsvorschrift
"Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen"
des Ministeriums der Finanzen vom 1. Juni 1998 (MinBl. S. 230) als Technische
Baubestimmung eingeführt wurde. Satz 2 stellt Anforderungen an einzelne
Räume dieser Wohnungen im Interesse von Rollstuhlfahrerinnen und
Rollstuhlfahrern. Danach müssen die Zugänge der in Satz 2 genannten Räume so
beschaffen sein, dass die Räume mit dem Rollstuhl zugänglich sind. Dies ist
gewährleistet, wenn die Türen zu diesen Räumen eine lichte Durchgangsbreite
von 0,90 m haben (Abschnitt 4 der Norm DIN 18025 Teil 1). Wände von Fluren
innerhalb der Wohnung müssen einen Abstand von mindestens 1,20 m haben, damit
eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden ist (Abschnitt 3.4 der Norm DIN
18025 Teil 1). Das Gesetz verlangt nicht, dass die in Satz 2 genannten Räume
darüber hinaus normgerecht ausgestattet sein müssen. Diese Räume,
insbesondere die Sanitärräume, müssen allerdings von ihrer Größe und
Fläche her so beschaffen sein, dass eine behindertengerechte Ausgestaltung -
gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt - möglich ist. Ziel der neuen
Regelung ist es, die Grundvoraussetzungen für barrierefreies Wohnen zu
schaffen. Die Eigentumsgarantie verbietet eine Bindung des Eigentums, die,
gemessen an der sozialen Bedeutung des Regelungszweckes, zu einer übermäßigen
Belastung der Eigentümerin oder des Eigentümers im vermögensrechtlichen
Bereich führt. Daher bestimmt Satz 3, dass die Anforderungen der Sätze 1 und 2
nicht gelten, wenn sie wegen situationsbedingter Schwierigkeiten nur mit
unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können. Wann die Grenze zur
Unverhältnismäßigkeit überschritten ist, kann nur auf der Grundlage der
Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Ein Mehraufwand bis 20 v.H. der
normalen Baukosten ist in der Regel als noch verhältnismäßig anzusehen (vgl.
Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, § 55
Rdn. 33; Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, Bauordnung Niedersachsen, § 49 Rdn.
28). Der Verpflichtung nach Abs. 2 unterliegen grundsätzlich auch
Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken. Ein Bestandsschutz greift demgegenüber
nicht, da dieser die bauliche, Anlage nur in ihrer jeweiligen Funktion deckt
(vgl. BVerwG, Urteil v. 15. November 1974 - IV C 32.71 -, BRS 28 Nr. 34).
Zu § 51 Absatz 2
Der ergänzte Absatz 2 Nr. 13 stellt sicher, dass die in der Bestimmung
genannten Personengruppen auch große Stellplatzanlagen und Großgaragen
benutzen können. Absatz 3
Die in Absatz 3 Satz 4 und 5 vorgeschriebenen Mindestmaße wurden
entsprechend der Norm DIN 18024 Teil 2 jeweils von 1,40 m auf 1,50 m angehoben.
Damit wurden Divergenzen zwischen bisherigen Regelungen der Landesbauordnung und
der einschlägigen Norm behoben. |