§ 34 Treppen
§ 39 Aufzüge
§ 46 Wohnungen
§ 50 Barrierefreies Bauen
§ 34 Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); sie müssen den Anforderungen der Nummer 6 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen. Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In den Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig.
(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Treppen
- in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2.
(4) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
(5) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.
(6) Die freien Seiten der Treppenläufe, Treppenabsätze und Treppenöffnungen (Treppenaugen) sind zu umwehren. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.
(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichend tiefer Treppenabsatz anzuordnen.
§ 39 Aufzüge
(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene
Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend
lang zu verhindern; sie müssen den Anforderungen der Nummer 9 der im Anhang
enthaltenen Übersicht entsprechen. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei
Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig
- innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,
- innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,
- zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen
dürfen,
- in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2;
die Aufzüge müssen sicher umkleidet sein.
(2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile die
Anforderungen nach Nummer 9.1 der im Anhang enthaltenen Übersicht erfüllen.
(3) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit
erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Türen in
Wänden von Maschinenräumen müssen den Anforderungen nach Nummer 9.2 der im
Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
(4) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur
Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der
Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m2 haben. Die Lage der
Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch
Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
(5) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m
müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss
mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten
aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss
von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche
aus stufenlos erreichbar sein. § 50 Abs. 4 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.
Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in den Untergeschossen
können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt
werden können.
(6) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare
Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von
mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite
von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen
darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche
durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine
ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
§ 46 Wohnungen
(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich
lüftbar sind.
(2) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben. Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(3) Für Gebäude mit mehr als drei Wohnungen sind leicht erreichbare und gut
zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder, Kinderspielgeräte und
Rollstühle sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum
herzustellen.
(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die
Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben
werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
§ 50 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines
Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Die Räume in diesen Wohnungen müssen
mit dem Rollstuhl zugänglich sein. § 39 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem
allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instandgehalten
werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit
Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend
genutzt werden können. Dies gilt insbesondere für
- Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
- Sport- und Freizeitstätten,
- Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
- Verkaufsstätten, Schank- und Speisegaststätten,
- Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen,
- Beherbergungsstätten,
- Serviceautomaten, insbesondere zur Bargeldbeschaffung.
(3) Für bauliche Anlagen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen
mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, wie
- Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für behinderte Menschen,
- Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,
gelten die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 für die gesamte Anlage oder
Einrichtung.
(4) Bauliche Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen durch einen Eingang
mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar
sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen
dürfen nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit
sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und
am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6,0 m ein Zwischenpodest anzuordnen.
Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an
beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und
Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen
müssen Setzstufen haben. Flure müssen 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum
muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu
kennzeichnen. § 39 Abs. 5 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe
als nach § 39 Abs. 5 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos
erreichbar sein müssen.
(5) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, andere Anlagen oder
Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 wesentlich geändert werden, so soll
die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass auch die von der Änderung nicht
unmittelbar berührten Teile mit den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 in
Einklang gebracht werden, wenn dies für die Bauherrin oder den Bauherrn keine
unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Anforderungen
- wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht
erforderlichen Aufzugs, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf
die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen oder 1. Juni
2004 in Kraft treten
- bei der Nutzungsänderung einer bestehenden sonstigen Anlage in eine Anlage
nach den Absätzen 2 oder 3 nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand
erfüllt werden können.
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