Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderungen
Neben den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Aufzugsrichtlinie enthält die DIN EN 81-70 Mindestvorgaben für die Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen.
Sie beschreibt drei Größen von Aufzügen, die unterschiedliche Grade der Zugänglichkeit für die Benutzer von Rollstühlen anbieten. Der Grad der Zugänglichkeit und Benutzbarkeit
wird durch Abmessungen, räumliche und technische Kriterien bestimmt.
In der Tabelle 1 der Vorschrift werden folgende Aufzugstypen gewählt:
Aufzugstyp 1 bis 450 kg
Fahrkorbbreite: 1 000 mm
Fahrkorbtiefe: 1 250 mm
1 Rollstuhlbenutzer mit einen Rollstuhl nach EN 12183 oder einen elektrisch angetriebenen Rollstuhl der Klasse A nach EN 12184
Aufzugstyp 2 für 630 kg
Fahrkorbbreite: 1 100 mm
Fahrkorbtiefe: 1 400 mm
1 Rollstuhlbenutzer mit einer Begleitperson nach EN 12183 oder einen elektrisch angetriebenen Rollstuhl der Klassen A oder B nach EN 12184.
Rollstühle der Klasse B sind durch ihre kleinen Abmessungen/ Räder bevorzugt für den Innenraum. Die Hindernissüberwindung ist dadurch im Außenbereichen eingeschränkt. Elektrorollstühle für den Innenraum werden meist dann verordnet, wenn die Benutzung eines handbetriebenen Rollstuhls aufgrund der Behinderung nicht mehr möglich ist.
Aufzugstyp 3 für 1275 kg
Fahrkorbbreite: 2 000 mm
Fahrkorbtiefe: 1 400 mm
1 Rollstuhlbenutzer und weitere Personen.
Hier ist das Wenden eines Rollstuhls der Klasse A oder B oder mit Gehhilfe/ Rollator möglich.
Für Rollstühle nach EN 12183 oder elektrisch angetriebene Rollstühle der Klassen A, B oder C nach EN 12184.
Rollstühle der Klasse C eignen sich vorrangig für den Straßenverkehr und zur Überwindung längerer Strecken.
Leitfaden für Maßnahmen für blinde und sehbehinderte Personen
Die DIN EN 81-70 enthält im Anhang eine ausführliche Beschreibung zu Farb-/ Farbtonkontrastierung und Oberflächenbeschaffenheit, Beleuchtung, tastbaren Zeichen und Symbolen, Brailleschrift.
Haltestelle
Farbe und Farbton von Schachttüren und Taster auf dem Bedienungstableau sollten sich von der Umbebung kontrastreich absetzen.
Farbig oder oberflächig abgesetzter Fußboden vor den Aufzugstüren ungefähr 1 500 mm × 1 500 mm kann die Aufmerksamkeit erhöhen.
Fahrkorb
Fahrkorbbeleuchtung mindestens 100 Lux, Vermeidung von Punktstrahlern
Innenwände nichtreflektierend, zum Fußboden in Farbe und Farbton kontrastieren. Matte Oberflächen, Fahrkorbboden ähnlich wie im Haltestellenbereich.
Auch sollte ein Klappsitz und Spiegel zur Ausstattung gehören. Besonders in Aufzugstyp 1 und 2, muss ein Spiegel eingebaut werden, um dem Rollstuhlfahrer beim
Rückwärtsfahren aus dem Fahrkorb das Erkennen von hinter ihm liegenden Hindernissen zu erkennen. Glasspiegel müssen aus Sicherheitsglas sein.
Befehlsgeber
Ausführliche Beschreibung der Befehlsgeber.
Empfohlen wird die Sprachansage. So können unter anderem Angaben über Geschäfte und Büros auf dem Stockwerk bereitgestellt werden. Optische Anzeigen sind ebenfalls sinnvoll.
Die DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude erhebt darüber hinaus noch folgende Forderung:
Die Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muß mindestens 150 cm breit und mindestens 150 cm tief sein. Sie darf sich mit Verkehrswegen und anderen Bewegungsflächen überlagern, wenn Sie das Vorübergehen am wartenden Rollstuhl ermöglicht, z.B. durch Verbreiterung um 90 cm. Gegenüber von abwärtsführenden Treppen ist ein 300 cm Abstand erforderlich . |